Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ladepuls GmbH
Domplatz 40
48143 Münster
§1 - Gegenstand der AGB
1. Die Ladepuls GmbH, nachfolgend als "Ladepuls" bezeichnet, betreibt eine Plattform, im Weiteren als "Plattform" benannt, zur Unterstützung bei der Nutzung und Vermarktung der Treibhausgasminderungsquote für Ladepunkte, nachfolgend als "THG-Quote" bezeichnet. Die Grundlage dieser Vermarktungsaktivitäten beruht auf den geltenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV).
2. Betreiber von öffentlichen Ladepunkten gemäß der Ladesäulenverordnung haben die Möglichkeit, sich auf der Plattform zu registrieren, um ihre Rechte bezüglich der THG-Quote geltend zu machen und zu vermarkten.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden als "AGB" bezeichnet, regeln die Bereitstellung der Dienste durch Ladepuls, die Nutzung dieser Dienste und die Übertragung von Rechten bezüglich der THG-Quote durch die Nutzer der Plattform, im Folgenden als "Nutzer" bezeichnet. Diese AGB gelten ausschließlich zwischen den Parteien. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Alle Verweise beziehen sich auf Regelungen dieser AGB, sofern sich nichts anderes aus diesen ergibt.
§2 - Registrierung auf der Plattform; Vertragsschluss
1. Ladepuls bietet sowohl Privatnutzern gemäß § 13 BGB (nachfolgend als "Privatnutzer" bezeichnet) als auch Unternehmensnutzern gemäß § 14 BGB (nachfolgend als "Unternehmensnutzer" bezeichnet) die kostenfreie Möglichkeit, sich auf der Plattform zu registrieren. Privatnutzer müssen natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Unternehmensnutzer müssen Unternehmen mit Sitz in Deutschland sein. Die Person, die im Namen des Unternehmensnutzers handelt, versichert bei der Registrierung, berechtigt zu sein, für den Unternehmensnutzer zu handeln.
2. Die Darstellung der Registrierungsmöglichkeit dient lediglich als unverbindliche Einladung zur Abgabe eines Angebots an Ladepuls. Der Nutzer hat daher keinen Anspruch auf die Registrierung bei Ladepuls.
3. Um sich zu registrieren, muss der Nutzer die erforderlichen Informationen in die Eingabemaske eingeben, die Schaltfläche "Registrierung absenden" betätigen und die Geltung der AGB bestätigen. Ladepuls bestätigt die Registrierung per E-Mail, woraus ein Vertrag auf Basis dieser AGB entsteht. Der Vertrag beginnt mit der Bestätigung der Registrierung durch Ladepuls und ist unbefristet.
4. Nach der Kontoerstellung muss der Nutzer seine angegebene E-Mail-Adresse durch Öffnen eines Bestätigungslinks bestätigen.
5. Durch den Vertragsabschluss ermächtigt der Nutzer Ladepuls, übertragene THG-Quoten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten, unter Beachtung von § 5 Ziff. 1.
6. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Annahme des Vertragsangebots. Ladepuls behält sich das Recht vor, das Angebot des Nutzers ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.
§3 - Rechte, Pflichten und Haftung des Nutzers
1. Dem Nutzer wird die Möglichkeit geboten, öffentliche Ladepunkte und den verbrauchten Ladestrom auf der Plattform anzumelden. Der Nutzer ist verpflichtet, zu jeder Zeit wahrheitsgemäße Angaben zu machen und sicherzustellen, dass seine Daten aktuell und korrekt sind, nicht nur bei der Anmeldung von Ladepunkten.
2. Durch das Anmelden des Ladestroms überträgt der Nutzer das Recht zur Vermarktung der THG-Quote an Ladepuls. Daher muss der Nutzer sicherstellen, dass die THG-Quote nicht bereits an einen Dritten abgetreten wurde.
3. Der Nutzer ist nicht berechtigt, sich mehrfach mit unterschiedlichen persönlichen Daten zu registrieren. Soweit der Nutzer die Anmeldung einmal in seiner Eigenschaft als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB und einmal als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB vornimmt, ist dies ausdrücklich gestattet.
4. Dem Nutzer ist es verboten, von seinem Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote für denselben Zeitraum mehrfach Gebrauch zu machen.
5. Der Nutzer haftet für sämtliche Schäden, die Ladepuls dadurch entstehen, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.
6. Der Nutzer führt keinen Missbrauch oder Betrug über seinen Account durch und schadet dem Anbieter auch nicht in anderer Weise durch die Nutzung.
7. Teilt das Umweltbundesamt Ladepuls mit, dass für einen Ladepunkt des Nutzers in einem Kalenderjahr bereits einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen als Ladepuls das Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote übertragen wurde, so ist Ladepuls berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für den Ladepunkt zu verweigern.
8. Im Fall von Änderungen in den gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde wird der Nutzer Ladepuls die erforderlichen Informationen unverzüglich übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.
§3 - Zusätzliche Pflichten des Nutzers als Ladepunktbetreiber
1. Wenn der Nutzer Betreiber eines Ladepunktes ist und beabsichtigt, die sich daraus ergebende THG-Quote über die Plattform von Ladepuls zu vermarkten, gelten zusätzlich zu den Pflichten in § 3 die folgenden Bestimmungen (Ziff. 2 bis 6).
2. Ein Ladepunktbetreiber (gemäß § 2 Nr. 8 LSV) ist jede natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunktes ausübt. Der Ladepunktbetreiber hat sicherzustellen, dass am Ladepunkt ein punktuelles Aufladen ermöglicht wird. Diese Regelung setzt nicht das Eigentum an einem Ladepunkt voraus. Dabei ist auch die Einbindung von Dienstleistern auf Seiten des Betreibers zugelassen, ohne dass er seine Rolle als Betreiber des Ladepunktes verliert.
3. Ein Ladepunkt ist dann öffentlich zugänglich, wenn der Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem potenziellen Nutzer möglich ist (vgl. § 2 Nr. 5 LSV). Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes hat dafür zu sorgen, dass er seine Anzeige- und Meldepflichten nachkommt. Sofern eine Veröffentlichung der Ladeeinrichtungen im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur für die Generierung der THG-Quote erforderlich ist, wird der Ladepunktbetreiber diese vornehmen.
4. Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem BImSchG kann der Betreiber Ladepuls als Dritten im Sinne von § 37a Abs. 6 BImSchG zur Vermarktung der THG-Quote bestimmen.
5. Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes muss Aufzeichnungen führen über den genauen Standort der Ladepunkte sowie die Energiemenge in Kilowattstunden des entnommenen Stroms zur Nutzung durch elektrisch betriebene Straßenfahrzeuge und den Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern dieser Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst. Ferner ist für den Ladepunkt die Anzeige des Ladepunktbetreibers an die Bundesnetzagentur zu belegen. Diese Daten müssen bei der Registrierung des jeweiligen Ladepunktes auf der Plattform von Ladepuls hochgeladen werden.
6. Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes muss Aufzeichnungen führen über den genauen Standort der Ladepunkte sowie die Energiemenge in Kilowattstunden desentnommenen Stroms zur Nutzung durch elektrisch betriebene Straßenfahrzeuge und den Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern dieser Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst. Ferner ist für den Ladepunkt die Anzeige des Ladepunktbetreibers an die Bundesnetzagentur zu belegen. Diese Daten müssen bei der Registrierung des jeweiligen Ladepunktes auf der Plattform von Ladepuls hochgeladen werden.
§4 - Anmeldung eines Ladepunktes
1. Voraussetzung für die Anmeldung eines Ladepunktes und die entsprechende Vermarktung der THG-Quote ist die Registrierung des jeweiligen Ladepunktes auf der Plattform von Ladepuls. Durch die Registrierung des Ladepunktes wird noch keine THG-Quote übertragen. Bei der Registrierung eines Ladepunktes sind der Betreiber des Ladepunktes sowie der genaue Standort anzugeben. Falls der Nutzer nicht selbst Betreiber des Ladepunktes ist, bestätigt der Nutzer bei der Registrierung, dass er mit Verfügungsbefugnis des Betreibers handelt. Ein entsprechender Nachweis über die Verfügungsbefugnis ist auf Anfrage von Ladepuls vorzulegen. Der Nutzer bestätigt mit der Registrierung auf der Plattform von Ladepuls, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt i.S.v. § 2 Nr. 5 LSV handelt, und dass der Ladepunkt die Voraussetzungen der LSV erfüllt. Dazu gehört insbesondere eine Anzeige des Ladepunktes bei der Bundesnetzagentur (§ 5 LSV). Auf Anfrage von Ladepuls übermittelt der Nutzer eine Bestätigung der Anzeige bei der Bundesnetzagentur.
2. Die Anmeldung von Ladestrom bezieht sich immer auf eine konkrete Strommenge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums in der Vergangenheit (nachfolgend: „Ladezeitraum“) an einem registrierten Ladepunkt abgegeben worden ist. Der Ladezeitraum kann kürzer sein als ein Kalenderjahr. Der Nutzer kann für registrierte Ladepunkte beliebig viele Ladezeiträume anmelden. Angemeldete Ladezeiträume für einen registrierten Ladepunkt dürfen sich jedoch nicht überschneiden. Der in einem Kalenderjahr abgegebene Ladestrom kann während des Kalenderjahres oder spätestens bis zum 28.01. des Folgejahres angemeldet werden.
3. Die Anmeldung von Ladestrom (=Vertragsangebot) erfolgt durch die Übermittlung aller nachfolgend genannten Informationen: entnommene Strommenge Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde.
4. Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt durch die Übermittlung einer Bestätigung an den Nutzer, dass die Einreichung der relevanten Unterlagen beim Umweltbundesamt erfolgreich durchgeführt wurde. Ladepuls behält sich vor, das Vertragsangebot ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Über die Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebots wird Ladepuls den Nutzer spätestens binnen 30 Werktagen informieren. Bis dahin ist der Nutzer an sein Angebot gebunden.
5. Der Nutzer legt auf Anfrage von Ladepuls Nachweise über die entnommene Strommenge vor.
§5 - Übertragung des Rechts auf Vermarktung
1. Der Nutzer überträgt mit der Anmeldung des Ladepunktes und der Angabe der hierüber bezogenen Strommenge („Ladepunkt-Bestätigung“) sämtliche Rechte im Hinblick auf die Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote für den Ladepunkt für einen definierten Übertragungszeitraum (nachfolgend Zeitraum). Der Zeitraum, für den die Übertragung erfolgt, richtet sich nach § 8 Abs. 1.
2. Der Nutzer verpflichtet sich, die THG-Quote für den Zeitraum weder an einen Dritten zu verkaufen noch das Recht zur Vermarktung der THG-Quote an einen Dritten abzutreten.
3. Mit der Anmeldung des Ladepunktes stimmt der Nutzer der notwendigen Anmeldung der abgetretenen THG-Quote sowohl beim Umweltbundesamt als auch der Anmeldung und Anträgen bei sonstigen Behörden und der Übermittlung der Ladepunkt-Bestätigung sowie der Daten des Nutzers ausdrücklich zu.
4. Ladepuls wird die nach § 5 Abs. 1 übertragenen Rechte im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung Abnehmern zur weiteren Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote anbieten.
5. Ladepuls wird sich pflichtgemäß bemühen, dieses Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote zu einem möglichst hohen Preis zu vermarkten bzw. zu verwerten. Dabei steht es im ausschließlichen Ermessen von Ladepuls, über den Preis, denZeitpunkt sowie die Art und Weise der Vermarktung bzw. Verwertung des Rechts zu entscheiden. Ladepuls hat insbesondere keinen Einfluss auf die Preisdynamik im Treibhausgasminderungsmarkt.
6. Die erfolgreiche Geltendmachung und Vermarktung des Rechts hinsichtlich der THG-Quote hängt unter anderem davon ab, dass die zuständige Behörde das Bestehen des Rechts bestätigt.
7. Ladepuls verpflichtet sich, die Beantragung der THG-Quote bei der hierfür zuständigen Behörde (derzeit Umweltbundesamt) binnen eines Zeitraums von 4 Wochen, beginnend mit dem Ablauf der Widerrufsfrist, vorzunehmen.
§6 - Auszahlung des Erlöses
1. Der Nutzer erhält von Ladepuls eine Vergütung für die Übertragung seines Rechts auf die Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote. Die genauen Details zur Prämienhöhe und -auszahlung sind auf unserer Webseite www.ladepuls.de sowie im Kundenportal app.ladepuls.de verfügbar. Die Vergütung variiert je nach Vermarktung und wird durch den aktuellen Vermarktungspreis der gebündelten Quoten bestimmt. Der Preis pro kWh wird vor dem Erfassen des Ladevorgangs in der Eingabemaske angezeigt und nach der Erstellung des Ladevorgangs in der Übersicht. Für Unternehmensnutzer kann die Vergütung zusätzlich durch gesetzliche Steuern beeinflusst werden.
2. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der über den Ladepunkt bezogenen Strommenge.
3. Ladepuls wird die Vergütung maximal zwei Wochen nach erfolgreicher Vermarktung der THG- Quote auf das vom Kunden bei Vertragsschluss angegebene Bankkonto auszahlen.
4. Im Fall berechtigter Annahme von Ladepuls, dass die THG-Quote aufgrund unrichtiger Angaben des Nutzers beruht, insbesondere in Bezug auf das Kriterium der „Öffentlichkeit“ nach der Ladesäulenverordnung, ist Ladepuls berechtigt, von einer Auszahlung der Vergütung abzusehen, bis der Nutzer durch Vorlage geeigneter Informationen und Unterlagen nachgewiesen hat, dass die THG-Quote aufgrund wahrheitsgemäßer Angaben generiert wurde. Ladepuls wird den Nutzer im Falle solcher berechtigten Verdachtsmomente unverzüglich informieren.
5. Abrechnungen erfolgen in Form von Rechnungsgutschriften.
6. Auszahlungen erfolgen unter Verwendung der im Account hinterlegten Daten des Nutzers. Ladepuls übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Daten und haftet entsprechend nicht, falls diese Daten fehlerhaft sind.
7. Abtretungen von Ansprüchen auf Vergütung des Nutzers aus dem Account bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung durch Ladepuls.
§7 - Vertragslaufzeit; Kündigung
1. Der Vertrag über die Nutzung der Plattform von Ladepuls wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
2. Für die Übertragung der THG-Quote gelten die Regelungen in § 7 (3) und § 8. Es wird klargestellt, dass über die vom Nutzer gewählte Abtretungsdauer hinaus keine automatische Vertragsverlängerung stattfindet. Der Nutzer hat die Entscheidungsfreiheit, für jeden Übertragungszeitraum zu entscheiden, ob er die Leistungen von Ladepuls in Anspruch nehmen möchte..
3. Ladepuls behält sich das Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vor. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer entgegen § 3 Abs. 2 wahrheitswidrige Angaben gemacht hat und/oder über das Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der jeweiligen, von ihm angemeldeten THG-Quote nicht verfügungsbefugt war.
4. Die Beendigung der Nutzungsvereinbarung der Plattform lässt die Laufzeit der Abtretung (§ 8 (1)) unberührt.
§8 - Übertragungszeitraum; Abmeldung des Ladepunktes bei Ladepuls
1. Der Nutzer kann einen oder mehrere Ladepunkte auf der Plattform für die Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote anmelden. Diese Anmeldung erfolgt für die im Anmeldeprozess vom Nutzer ausgewählte Dauer („Laufzeit“), die mindestens einen Übertragungszeitraum umfasst.
2. Der Nutzer ist berechtigt, angemeldete Ladepunkte abzumelden. Eine solche Abmeldung beeinflusst nicht den bereits begonnenen Übertragungszeitraum; jedoch wird der darauf folgende Übertragungszeitraum in diesem Fall nicht von Ladepuls gestartet („Kulanz- Sonderkündigungsrecht").
3. Sollte der Nutzer nicht mehr Betreiber des Ladepunktes sein, ist er verpflichtet, Ladepuls unverzüglich darüber zu informieren. Falls der Ladepunkt während eines Übertragungszeitraums auf einen Dritten übergeht, muss der ursprüngliche Zulassungsinhaber diesen Dritten darauf hinweisen, dass für den laufenden Übertragungszeitraum eine Übertragung der THG-Quote an Ladepuls erfolgt ist. Falls der Nutzer nicht der Inhaber des Ladepunktes ist, hat er den tatsächlichen Inhaber auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
4. Die Regelungen des Übertragungszeitraums und der Abmeldung gelten in Übereinstimmung mit § 7 (3) und § 8
§9 - Haftung
1. Ladepuls haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Ladepuls, ihre gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
2. In allen anderen Fällen haftet Ladepuls - sofern nicht in Absatz 4 anders geregelt - nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Die Haftung ist indiesen Fällen beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
3. Die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen von Ladepuls, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
4. Die in Absatz 1 und 2 festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Arglist, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme von Garantien oder einer sonstigen verschuldensunabhängigen Haftung sowie fürAnsprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Der Nutzer haftet gegenüber Ladepuls gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Ladepuls behält sich ausdrücklich einen Regress gegenüber dem Nutzer vor, falls Dritte Ansprüche gegen Ladepuls geltend machen, die auf unrichtigen Angaben des Nutzers basieren und die Grundlage für die Generierung der THG-Quote darstellen (z.B. fehlendes Kriterium der „Öffentlichkeit“ im Sinne der Ladesäulenverordnung für vom Nutzer angemeldete Ladepunkte).
§10 - Form und Sprache von Erklärungen; Vertragstextspeicherung
1. Sämtliche Erklärungen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses abgegeben werden, müssen auf elektronischem Weg erfolgen, es sei denn, in diesen AGB ist ausdrücklich etwas anderes angegeben oder zwingende gesetzliche Vorschriften erfordern eine andere Form der Kommunikation. Elektronische Kommunikation erfolgt beispielsweise über die auf der Plattform bereitgestellten Kontaktmöglichkeiten.
2. Vor dem Absenden einer vertragsrelevanten Erklärung erhält der Nutzer die Gelegenheit, seine Eingabe zu überprüfen. Etwaige Eingabefehler können durch Anklicken der „zurück“-Schaltfläche und eine Neueingabe der entsprechenden Angaben korrigiert werden. Darüber hinaus hat der Nutzer die Möglichkeit, seine Angaben jederzeit in seinem nach der Registrierung eingerichteten Profil zu bearbeiten.
3. Die Vertragssprache ist Deutsch. Der Vertragstext wird von Ladepuls für einen Zeitraum von drei Jahren ab Vertragsschluss gespeichert.
§12 - Online-Streitbeilegung für Verbraucher (§ 13 BGB) und Teilnahme vor Verbraucherschlichtungsstellen
1. Die EU-Kommission stellt auf ihrer Website eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Diese Plattform ermöglicht eine außergerichtliche Schlichtung von Streitigkeiten aus Online- Kauf- oder Online-Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher als Käufer oder Dienstberechtigter beteiligt ist. Der Internet-Link zur Plattform lautet: http://ec.europa.eu/consumers/odr.
2. Zur Kontaktaufnahme bezüglich Streitigkeiten oder Fragen im Zusammenhang mit dem Vertrag kann der Verbraucher Ladepuls unter der E-Mail-Adresse mail@ladepuls.de erreichen.
3. Ladepuls ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.
§13 - Änderungen der AGB
1. Ladepuls behält sich vor, diese AGB jederzeit mit Wirksamkeit auch innerhalb der bestehenden Vertragsverhältnisse zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Nutzer nicht unangemessen benachteiligt, und durch die Änderungen nicht die wesentlichen Geschäftseigenschaften des Vertrags, insbesondere die von Ladepuls geschuldeten entgeltlichen Leistungen, umgestaltet werden.
2. Über derartige Änderungen wird Ladepuls den Nutzer mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der Nutzer kann den Änderungen vor ihrem geplanten Inkrafttreten entweder zustimmen oder die Änderungen ablehnen. Die Zustimmung des Nutzers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn Ladepuls in ihrem Angebot besonders hinweisen.
3. Lehnt der Nutzer die Änderungen ab, haben beide Parteien das Recht, die Geschäftsverbindung außerordentlich zu kündigen. Auf dieses beidseitige außerordentliche Kündigungsrecht wird Ladepuls den Nutzer im Rahmen der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.
§14 - Anwendbares Recht
1. Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sales of Goods, CISG).
§15 - Datenschutz
1. Der Anbieter wird die Daten des Nutzers nach den gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.
2. Ohne Einwilligung des Nutzers wird der Anbieter Daten des Nutzers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks, der Abtretung und für die Inanspruchnahme der Plattform und Abrechnung erforderlich ist.
3. Zu den Einzelheiten über Umfang und Verwendung von Daten und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die im Rahmen der Plattform jederzeit über den „Datenschutzerklärung“ in druckbarer Form abrufbar ist
§16 - Schlussbestimmungen
1. Sofern es sich bei dem Nutzer um einen Unternehmensnutzer handelt, ist Gerichtsstand für alle sich aus diesen AGB ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Ladepuls, sofern nicht ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
2. Erfüllungsort ist der Sitz von Ladepuls.
3. Für den Abschluss und die Abwicklung des Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Für Privatnutzer ist der Gerichtsstand der gesetzliche Gerichtsstand.
5. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht und bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Änderungen oder Ergänzungen durch individuelle Vereinbarung bedürfen nicht der Schriftform.
6. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Teile. Es gelten anstatt der ungültigen Bestimmung jene als vereinbart, welche rechtswirksam bzw. gesetzlich zulässig sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen sowie der Absicht der Parteien am nächsten kommen.
§17 - Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,
Ladepuls GmbH
Domplatz 40
48143 Münster
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.